Wasserschutzgebiete und Entschädigung.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

1. Schutzanordnungen einer Wasserschutzgebietsverordnung stellen grundsätzlich Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums dar. Sie können jedoch dann als Enteignung zu bewerten sein, wenn durch ihre Regelungen die Nutzung eines Grundstücks praktisch schlechthin unmöglich gemacht wird und damit die Grundstücke völlig entwertet werden. 2. Paragraph 19 III WHG ist deshalb weitgehend bedeutungslos. Im übrigen wird die Vorschrift den Anforderungen des Artikels 14 III Satz 2 GG an Enteignungsentschädigungsregelungen nicht gerecht. 3. Paragraph 19 IV WHG stellt eine Ausgleichsvorschrift dar, die auch Fallgestaltungen regelt, bei denen aufgrund des Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes die Gewährung eines finanziellen Ausgleiches erforderlich ist, um ein der Bestandsgarantie des Eigentums genügendes Sozialmodell zu verwirklichen. 4. Auf Paragraph 19 IV WHG ist Artikel 14 III Satz 2 GG entsprechend anzuwenden. Diesen Anforderungen wird die Vorschrift nicht gerecht.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.1

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S.1-10

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