Partizipation von Kindern in Kindertageseinrichtungen.

Luchterhand
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Luchterhand

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Neuwied

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0022-5940

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Abstract

Kinder haben das Recht, sich an allen sie betreffenden Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8 SGB VIII). Das gilt auch für Kinder in Kindertagesrichtungen. Seit 2012 ist der Nachweis von Partizipation und die Darlegung, dass und wie sich Kinder in eigenen Angelegenheiten (auch über Fachkräfte) beschweren können, darüber hinaus Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 45 (3) 3. SGB VIII. Die Beteiligung von Kindern ist also kein "freiwilliges Entgegenkommen" seitens der pädagogischen Fachkräfte, sondern eine Kernanforderung an professionelle pädagogische Arbeit. Im Beitrag werden Begründungen für Partizipation skizziert, die Notwendigkeit der Klärung von Rechten dargestellt, Herausforderungen für das pädagogische Handeln der Fachkräfte und die Gestaltung von Beschwerdeverfahren für Kinder beschrieben sowie Verbindungen zur Qualitätsentwicklung hergestellt.

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Jugendhilfe

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Nr. 6

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S. 474-478

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