Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer für Winterdienst - und andere Rechtsentscheidungen. Grundsätzlich sind alle Wohnungseigentümer zum Winterdienst verpflichtet.

Otto, Franz
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1985

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Innerhalb der Eigentümergemeinschaft kann beschlossen werden, dass der Winterdienst z.B. etagenweise durchzuführen ist. Mit einer solchen Regelung werden die einzelnen Wohnungseigentümer allerdings nicht von jeder Verantwortung für den Winterdienst frei. Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt eine gemeinschaftliche Überwachungspflicht. Die aus einer etwaigen Verletzung der Aufsichtspflicht folgende Pflicht zur Leistung von Schadenersatz trifft dann natürlich alle Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Die Eigentümergemeinschaft darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, der Hauswart werde die Erfüllung der Streupflicht seitens der einzelnen Wohnungsinhaber ausreichend überwachen. BGH-Urteil v. 27.11.1984 - Az: VI ZR 49/83. (rh)

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Wohnungseigentum, Hamburg 36(1985), Nr.4, S.12, 14

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