Partielle Disponibilität der Würde des Menschen.
Duncker & Humblot
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Duncker & Humblot
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Berlin
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 2010/419
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
RE
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Verbindung von Würde und Disponibilität wird im juristischen Schrifttum bislang eher zurückhaltend behandelt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen "unantastbar". Dies wird zum Teil als "unverfügbar" verstanden. Der Autor betrachtet zunächst einige bekannte Praxisfälle, in denen einem Menschen die Befugnis abgesprochen wurde, über die eigene Würde zu disponieren: Peep-Show, Zwergenweitwurf, Laserdrome, Paintball / Gotcha, die Körperweltenausstellung oder "Big Brother". In all diesen Fällen wurde eine Würdeverletzung diskutiert, obwohl die betroffenen Menschen sich selbst in ihrer Würde nicht verletzt fühlten. Der Autor zeigt im Zusammenhang mit diesen Beispielsfällen, dass Art. 1 Abs. 1 GG infolge inflationären argumentativen (Miss-)Gebrauchs für beliebige partikulare Interessen der Gefahr der Banalisierung und Trivialisierung ausgesetzt ist und die ohnehin bestehenden Probleme der Bestimmung des Schutzbereichs der Würde damit nur verstärkt werden. Durch eine differenzierte Betrachtung von Achtung der Würde gegenüber Schutz der Würde und unterschiedlicher Bewertung von Disponibilität in beiden Perspektiven entwickelt der Autor Kriterien, um echte Würdeverletzungen von argumentativem Missbrauch abzugrenzen. Diese These der Biperspektivität überprüft der Autor durch eine klassische Grundrechtsauslegung und zeigt in einem weiteren Schritt Grenzen der Disposition über die eigene Würde außerhalb des Grundgesetzes.
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
269 S.
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Schriften zum Öffentlichen Recht; 1152