Freie Meinungsbildung durch den Rundfunk. Die Rundfunkfreiheit im Gewährleistungsgefüge des Art. 5 Abs. 1 GG.
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SEBI: 88/1772
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Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des derzeit geltenden Rundfunkrechts sind wesentlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgearbeitet, konkretisiert und fortentwickelt worden. Das deutsche Rundfunkverfassungsrecht ist in ausgedehnten und wichtigen Teilbereichen Richterverfassungsrecht. Besondere Bedeutung für die neuere Entwicklung des Rundfunkrechts kommt dabei dem Urteil vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 295) zu, in dem die einschlägige grundgesetzliche Gewährleistung der "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) erstmals als "dienende Freiheit" vorgestellt wird. Die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit wird, wie die Arbeit aufzeigt, in dem Entwurf einer die Kommunikationsgrundrechte nivellierenden "allgemeinen Kommunikationsfreiheit" nicht hinlänglich erfaßt. Es ist vielmehr die Konzeption des "Funktionsgrundrechts", in deren Rahmen die besondere Bedeutung der Rundfunkfreiheit im Gewährleistungsgefüge des Art. 5 Abs. 1 GG unverkürzt entwickelt, auf den Begriff gebracht und weiter ausgearbeitet werden kann. chb/difu
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Meinungsfreiheit, Grundrecht, Rundfunk, Rundfunkrecht, Kommunikation, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien
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Baden-Baden: Nomos (1988), 477 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Bielefeld 1986/87)
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Meinungsfreiheit, Grundrecht, Rundfunk, Rundfunkrecht, Kommunikation, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien
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Materialien zur interdisziplinären Medienforschung; 19