Auswirkungen der Neubekanntmachung inhaltlich gleich gebliebener Satzungsbestimmungen.

Boorberg
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2003

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Boorberg

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DE

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

In einer Stadt waren zu Beginn der 70er-Jahre im Zuge der Verwaltungsreform fünf bisher selbstständige Gemeinden eingegliedert worden. Im Zusammenhang damit war durch die städtische Hauptsatzung bestimmt worden, wie viele Gemeinderatssitze auf die einzelnen neuen Stadtteile entfallen sollen. In den Jahren 1975 und 1997 wurde die Satzung mehrfach geändert, die Verteilung der Sitze auf die Stadtteile war davon aber nicht berührt. Im Jahr 1999 wurde die Satzung neu bekannt gemacht. In dem vom Gemeinderat beschlossenen Text der Bekanntmachung hieß es u. a., dass »die Hauptsatzung vom 12.5.1972 mit allen späteren Änderungen am Tage nach der Bekanntmachung außer Kraft tritt.« Kurz vor der Neubekanntmachung hatte eine Gemeinderätin beantragt, die Zahl der auf die Stadtteile entfallenden Gemeinderatssitze den veränderten Einwohnerzahlen anzupassen. Die Gemeinderätin beantragte beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, die Bestimmung der Hauptsatzung über die den Stadtteilen zustehenden Gemeinderatssitze für nichtig zu erklären. Der Antrag blieb - weil unzulässig - ohne Erfolg. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/99 - (bisher nicht veröffentlicht). difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 5

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S. 130-132/Rdnr.69

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