Baurechtsbehörde hat Gemeinde auf formellen Mangel einer Veränderungssperre hinzuweisen und Gelegenheit zur Beseitigung zu geben.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
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Abstract
Wegen einer beantragten Genehmigung für eine Nutzungsänderung leitete eine Gemeinde eine Planungsänderung ein, um diese ihr unerwünschte Nutzung zu verhindern. Sie fasste einen Planaufstellungsbeschluss mit dem Ziel "Ausschluss von Spielhallenbetrieben" und erließ eine entsprechende Veränderungssperre. Der BGH fällte am 25. März 2004 dazu folgendes Urteil: Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich beschlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben. difu
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Die Gemeinde
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Nr. 13
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S. 440-441