Das rechtliche Gehör im Gesetzgebungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Verbände.
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SEBI: 70/781
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Zusammenfassung
Ein nicht mehr hinwegzudenkender Bestandteil der Verfassungswirklichkeit ist das vielfältige Einwirken von Interessenverbänden auf das Entstehen von Gesetzen. Abgesehen von Einzelregelungen wie z. B. PAR. 94 Bundesbeamtengesetz (Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften) gibt es jedoch keinen gesetzlich normierten Anspruch der Verbände auf Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren. Nach Ansicht des Verfassers läßt sich ein solcher Anspruch aber aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs herleiten, das Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ist. Dieses Prinzip des rechtlichen Gehörs gilt überall, wo staatliche Machtfülle ausgeübt wird, so auch im Gesetzgebungsverfahren. Im Gesetzgebungsverfahren machen die Verbände, soweit sie nicht selbst unmittelbar betroffen sind, das rechtliche Gehör für die an sich berechtigten Einzelpersonen geltend.
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Interessenverband, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verband, Recht, Verwaltung
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Würzburg: (1969), XVI, 149 S., Lit.
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Interessenverband, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verband, Recht, Verwaltung