Faktische Bausperren.
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1978
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SEBI: 80/6035
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Zusammenfassung
Eine faktische Bausperre liegt vor, wenn ein Grundstückseigentümer durch ein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung in seinem auf Art. 14 I S. 1 GG basierenden Recht auf Baufreiheit beeinträchtigt wird.Das Problem der faktischen Bausperre, das zusätzlich durch einander widersprechende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) einerseits und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) andererseits verkompliziert wird, liegt in der Frage der Entschädigung des betroffenen Grundstückseigentümers.Der Autor konkretisiert die Abgrenzung von Sozialbindung und entschädigungspflichtigem Sonderopfer anhand von Rechtsprechungsanalysen und Fallgruppenbildung.Trotz einer Kritik am Standpunkt des BVerwG gibt der Verfasser dieser Ansicht gegenüber der Auffassung des BGH insgesamt den Vorzug.Insbesondere hält er eine individuelle Anrechnung einer faktischen Bausperre auf die Laufzeit einer nachträglich verhängten Veränderungssperre für angemessen ( r 17 I S. 2 BBauG analog). chb/difu
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Würzburg: (1978), XX, 175 S., Lit.