Faktische Bausperren.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 80/6035

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Eine faktische Bausperre liegt vor, wenn ein Grundstückseigentümer durch ein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung in seinem auf Art. 14 I S. 1 GG basierenden Recht auf Baufreiheit beeinträchtigt wird.Das Problem der faktischen Bausperre, das zusätzlich durch einander widersprechende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) einerseits und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) andererseits verkompliziert wird, liegt in der Frage der Entschädigung des betroffenen Grundstückseigentümers.Der Autor konkretisiert die Abgrenzung von Sozialbindung und entschädigungspflichtigem Sonderopfer anhand von Rechtsprechungsanalysen und Fallgruppenbildung.Trotz einer Kritik am Standpunkt des BVerwG gibt der Verfasser dieser Ansicht gegenüber der Auffassung des BGH insgesamt den Vorzug.Insbesondere hält er eine individuelle Anrechnung einer faktischen Bausperre auf die Laufzeit einer nachträglich verhängten Veränderungssperre für angemessen ( r 17 I S. 2 BBauG analog). chb/difu

Description

Keywords

Bausperre, Enteignungsgleicher Eingriff, Enteignung, Sonderopfer, Entschädigung, Bauleitplanung, Bauwesen, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Bauplanungsrecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Würzburg: (1978), XX, 175 S., Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Bausperre, Enteignungsgleicher Eingriff, Enteignung, Sonderopfer, Entschädigung, Bauleitplanung, Bauwesen, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Bauplanungsrecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries