Subjektive Rechte im Umweltrecht der Europäischen Gemeinschaft. Unter besonderer Berücksichtigung ihrer prozessualen Durchsetzung.
v. Decker
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v. Decker
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DE
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Heidelberg
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ZLB: 97/904
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DI
S
S
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Abstract
Mit dem Maastrichter Vertrag wurde der Umweltschutz in den Katalog der politischen Ziele der EU aufgenommen. Das Ziel Umweltschutz macht deutlich, daß die Gemeinschaft mehr sein soll als eine bloße Wirtschafts- und Währungsunion. Das europäische Umweltrecht markiert einen Bereich, in welchem die Besonderheiten der Regelungsmaterie Umwelt durch jene von supranationaler Rechtsetzung verdoppelt werden. Sowohl das Umweltrecht als auch das Gemeinschaftsrecht weisen strukturelle Vollzugsdefizite auf. Durch die Verleihung subjektiver Rechte an EU-Bürger (Klagerechte, Rechte zur Beteiligung an behördlichen Entscheidungen) soll dem doppelten Vollzugsdefizit im europäischen Umweltrecht Abhilfe geschaffen werden. Der Autor untersucht das primäre (EG-Vertrag, Völkerrechtsnormen) und das sekundäre Gemeinschaftsrecht (Richtlinien) sowie die mitgliedstaatliche Umsetzungspraxis. Von großer Bedeutung erweist sich hier die Methode wertender Rechtsvergleichung, die den unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen Ansätzen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt. gar/difu
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XXII, 413 S.
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Umwelt- und Technikrecht; 33