Ruhige Gebiete. Leitfaden zur Festlegung in der Lärmaktionsplanung.

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EDOC
RE

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Bei der Auswahl und Festlegung von ruhigen Gebieten vor dem Hintergrund der EU-Umgebungslärmrichtlinie (ULR) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-SchG) bestehen große Handlungsspielräume. Der Leitfaden beschreibt exemplarisch typische Abläufe, die vor Ort an die spezifischen Rahmenbedingungen angepasst werden können. Sie bestehen in jeder Gemeinde aus vier Schritten: 1. Vorauswahl möglicher Gebiete: Neben der Auswertung vorhandener Kartierungen und Planungen sollten bereits vorhandene Naherholungsbereiche ermittelt werden. 2. Abwägung: Wegen der möglichen Zielkonflikte mit anderen Planungsabsichten ist eine Abwägung erforderlich. 3. Festlegung und Dokumentation des Auswahlprozesses: Ein stiller Ort ist nicht automatisch ein ruhiges Gebiet nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie (ULR). Dafür bedarf es der Festlegung im Lärmaktionsplan. 4. Schutz der festgelegten Gebiete vor einer Zunahme des Lärms: Hier kommt vor allem der Berücksichtigung in anderen Planungen und ggf. der Verankerung in der Bauleitplanung eine große Bedeutung zu.

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