Kommunales Abgabenrecht - Erschließungsbeitragsrecht. Urt. BVerwG - 8 C 76.88 - vom 09.03.1990.

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1990

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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

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Das Bundesverwaltungsgericht befaßte sich in einem Urteil vom 9.3.1990 mit Fragen des Erschließungsbeitragsrechts, insbesondere dem Eigentum am Straßenrand als satzungsmäßiges Merkmal der endgültigen Herstellung, der Rechtfertigung der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage und dem Ausschluß der Beitragsfähigkeit von Kosten der Fahrbahnen klassifizierter Straßen. Es führt u.a. aus, daß eine Abweichung von der Festsetzung eines Bebauungsplans mit den Grundzügen der Planung i.S. des § 125 Abs. 3 BauGB vereinbar ist, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte. Auch wenn sich der Festsetzungsinhalt eines Bebauungsplanes auf die Festsetzung von Straßenfluchtlinien beschränkt, greift eine Abweichung von dem Plan in die Planungsgrundzüge nur ein, wenn angenommen werden muß, aus der Sicht des Planers komme jeder Einzelheit des Festsetzungsinhaltes wesentliche Bedeutung zu, der Planer habe also unabhängig davon, was sich im Zuge der Planverwirklichung noch ergeben werde, jede Einzelheit festschreiben wollen. (hb)

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.7/8, S.291-295

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