Die verwaltungsrechtliche Verjährung. Begriff und Zweck, Wirkung sowie prozessuale Behandlung.
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1984
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SEBI: 84/6456
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Zusammenfassung
Das Verwaltungsrecht kennt ebenso wie das Privatrecht eine Verjährung. Dies zeigen zahlreiche Bestimmungen der verschiedensten Verwaltungsgesetze. Zudem wird von Lehre und Praxis immer mehr anerkannt, daß der Verjährung im Verwaltungsrecht auch ohne solche besondere gesetzliche Anordnung Raum zu geben ist. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis stellen sich Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Verjährung immer wieder. Häufig ist dann etwa zu klären, ob ein geltend gemachter verwaltungsrechtlicher Anspruch einer Verjährung unterliegt, welche Frist dafür gilt sowie welche Wirkung die öffentlich-rechtliche Verjährung hat, ob sie dem Inanspruchgenommenen nur eine Einrede gibt oder durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Arbeit versucht, die gemeinsamen Grundsätze einer Vielzahl von Einzelregelungen herauszuarbeiten. chb/difu
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Berlin: Duncker & Humblot (1984), 92 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1983/84)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 469