Trägerschaft als Merkmal für eine dem Gemeinbedarf dienende Anlage. Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der Qualifizierung als Städtebauprojekt nach der EG-Richtlinie. BVerwG, Beschluß vom 18.5.1994 - 4 NB15.94 -.

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DE

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

1. Der in Paragraph 9 I Nr.5 BauGB verwandte Begriff des Gemeindbedarfs setzt voraus, daß die Anlage oder Einrichtung der Allgemeinheit dient und daß - unabhängig davon, wer ihr Träger ist - eine dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. 2. Ein Bauvorhaben ist nicht stets dann schon ein Städtebauprojekt im Sinne der Ziffer 10b des Anhangs II zu Artikel 4 II der Richtlinie des Rates der EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wenn ihm städtebauliche Relevanz zukommt. Soweit amtliche Leitsätze. Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer einer Wohnung im Außenbereich gegen die Umwandlung eines in 150 Meter Entfernung befindlichen Gebäudes einer stillgelegten Zeche in ein sozio-kulturelles Zentrum. Er befürchtet Lärmbelästigung. Ein Gutachten empfahl den Einbau von Schallschutzfenstern im Wohnhaus des Beschwerdeführers. Die Gemeinde hat dazu einen Bebauungsplan mit dem Einschrieb Gemeinbedarf erstellt. Das Zentrum soll in privater Trägerschaft betrieben werden. Die Beschwerde zielte auf die Nichtigerklärung des Bebauungsplans und die notwendige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie blieb in allen Instanzen erfolglos.

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Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr.6

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Seiten

S.184-185

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