Immissionsrecht. Abwehranspruch gegen Lärm von gemeindlichem Kinderspielplatz.

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zusammenfassung

Der auf der entsprechenden Anwendung der §§ 1004, 906 BGB beruhende öffentlich-rechtliche Abwehranspruch setzt, sofern das betroffene Nachbargrundstück zum Zeitpunkt seiner Bebauung nicht bereits tatsächliche oder "plangegebene" Vorbelastungen aufweist, zwar eine wesentliche, aber keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung im Sinne eines enteignenden Eingriffs (Art. 14 GG) voraus (anderer Ansicht der früher für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständige 2. Senat des Hessischen VGH in seinem Urteil vom 3. Februar 1981 AZ.: II OE 50/79, BRS 38 Nr.182). Der Lärm spielender Kinder in einem Wohngebiet wird nicht als gebietsfremd, sondern als weniger störend empfunden als gewerbliche und industrielle Geräusche gleicher Intensität. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Immissionsschutzrecht, Kinderspielplatz, Wohngebiet, Lärmbelästigung, Bebauungsplanung, Eigentumsschutz, Rechtsprechung, Abwehranspruch, Rechtslage, VGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz

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Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 38(1988), Nr.6, S.206-208

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Immissionsschutzrecht, Kinderspielplatz, Wohngebiet, Lärmbelästigung, Bebauungsplanung, Eigentumsschutz, Rechtsprechung, Abwehranspruch, Rechtslage, VGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz

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