Die Normsetzung als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: 77/2848

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Autor:innen

Zusammenfassung

Die Studie weist nach, daß auch der Normgeber öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausübt und somit auch der Rechtsschutzgewährleistungsgarantie unterliegt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, daß dem Bürger gegen jeden Hoheitsakt Rechtsschutz zustehen muß und dieser nicht allein von der Handlungsform abhängig gemacht werden kann. Soweit der Bürger durch Normen betroffen ist, steht ihm der Weg zu den Verfassungsgerichten und zu den Verwaltungsgerichten im Wege der Normenkontrollklage oder der atypischen Klage offen. Die gegenwärtigen Verfahren genügen angesichts der gefundenen Lösung nicht dem Verfassungspostulat des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rechtsschutz gegenüber Normen ist neu zu regeln.

Beschreibung

Schlagwörter

Normenkontrolle, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Recht

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Erlangen: J.Hogl (1976), XXIII, 120 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Regensburg 1976)

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Normenkontrolle, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Recht

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries