Die Normsetzung als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG
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SEBI: 77/2848
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DI
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Abstract
Die Studie weist nach, daß auch der Normgeber öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausübt und somit auch der Rechtsschutzgewährleistungsgarantie unterliegt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, daß dem Bürger gegen jeden Hoheitsakt Rechtsschutz zustehen muß und dieser nicht allein von der Handlungsform abhängig gemacht werden kann. Soweit der Bürger durch Normen betroffen ist, steht ihm der Weg zu den Verfassungsgerichten und zu den Verwaltungsgerichten im Wege der Normenkontrollklage oder der atypischen Klage offen. Die gegenwärtigen Verfahren genügen angesichts der gefundenen Lösung nicht dem Verfassungspostulat des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rechtsschutz gegenüber Normen ist neu zu regeln.
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Normenkontrolle, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Recht
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Erlangen: J.Hogl (1976), XXIII, 120 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Regensburg 1976)
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Normenkontrolle, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Recht