Kassation, Teilkassation und Reformation von Verwaltungsakten durch die Verwaltungs- und Finanzgerichte.
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SEBI: 79/5588
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Zusammenfassung
In zahlreichen Fällen der Anfechtung eines Verwaltungsakts kommt das Gericht zu der Erkenntnis, daß der Verwaltungsakt zwar fehlerhaft ist, die Verwaltung aber mit dem Erlaß einen Zweck verfolgte, der von der Rechtsordnung gebilligt wird. Lediglich die im Einzelfall getroffene Regelung schießt über das erlaubte Ziel hinaus. In diesem Fall ist das Gericht, um im Interesse der Parteien die endgültige Regelung des Falles nicht zu verzögern, bestrebt, anstatt den gesamten Verwaltungsakt aufzuheben, diesen wenigstens im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten. Diese Aufrechterhaltung anstelle einer Totalaufhebung (Kassation) kann erfolgen durch nur teilweise Aufhebung (Teilkassation) oder durch Abänderung (Reformation) des Verwaltungsakts. Es werden die Voraussetzungen einer Teilkassation erörtert, diese von der reformatorischen Entscheidung abgegrenzt und die Frage der gerichtlichen Ermessensausübung bei der Reformation behandelt. chb/difu
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Verwaltungsakt, Anfechtung, Aufhebung, Kassation, Teilkassation, Reformation, Ermessen, Verwaltungsgericht, Finanzgericht, Verwaltungsrecht
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Berlin: Duncker & Humblot (1979), 101 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1978)
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Verwaltungsakt, Anfechtung, Aufhebung, Kassation, Teilkassation, Reformation, Ermessen, Verwaltungsgericht, Finanzgericht, Verwaltungsrecht
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Schriften zum öffentlichen Recht; 363