StVO 2009: Änderungen für den Radverkehr.
Luchterhand
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Luchterhand
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DE
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Neuwied
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0038-9048
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ZLB: 4-Zs 345
BBR: Z 212
BBR: Z 212
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RE
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Abstract
Die am 1. September 2009 in Kraft getretene Straßenverkehrsordnungsnovelle 2009 (46. Änderungsverordnung) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) verfolgen das Ziel einer allgemeinen Verkehrszeichenreduzierung. Weiteres Hauptziel sind Verbesserungen für den Fahrradverkehr. Die StVO 2009 baut auf der StVO 1997 auf, die erstmals das Fahrrad als echtes Verkehrsmittel anerkannte und den Grundsatz aufstellte, dass der Fahrradverkehr in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr zur Fahrbahnbenutzung berechtigt ist. Ein Verbot der Fahrbahnnutzung muss seitdem als Beschränkung des fließenden Verkehrs den Anforderungen des Paragraphen 45 Abs. 9 StVO genügen, also aufgrund einer örtlich bedingten außerordentlichen Gefahrenlage zwingend geboten sein. In dem Fall gilt die Anordnung zur Benutzungspflicht von Fahrradwegen. Die Radwegebenutzung muss allerdings verhältnismäßig und zumutbar sein. Qualitäts- und Sicherheitsstandards von Radverkehrsanlagen enthalten insbesondere die Verwaltungsvorschrift (VwV) und die technischen Regelwerke. Durch einen Hinweis der VwV zu Paragraph 2 Abs. 4 S. 2 StVO wird die Bedeutung der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen als "Anerkannte Regel der Technik" für die Gestaltung von Radverkehrsanlagen hervorgehoben. Durch das Ziel, die benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen zu reduzieren, eröffnet die StVO 2009 den Kommunen neue Handlungsspielräume für eine sichere, bedarfsgerechte Führung des Fahrradverkehrs und erleichtert die Reduktion benutzungspflichtiger Radwege auf das rechtlich gebotene Maß. In dem Beitrag werden die Neuerungen zur Führung des Radverkehrs erläutert.
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Journal
Der Städtetag
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Nr. 1
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S. 26-27