Weiterentwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Plebiszit.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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Abstract

Die Rechtsprechung zum "Tabuverbot" ist m Bewegung geraten: Während das BverfG (als Landesverfassungsgericht) und nach ihm der ThürVerfGH noch dem BremStGH und ausdrücklich dem BayerVerfGH (der Begriff "Staatshaushalt" sei extensiv als "Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates" aufzufassen) gefolgt sind, macht das VerfG Brandenburg schon vielfach Bedenken gegen die Argumentation der Vorgerichte geltend. Nun weicht der SächsVerfGH in Ergebnis und Begründung von den Vorgerichten ab. Der Rechtsprechung des BremStGH und des BayerVerfGH zur Notwendigkeit eines Zustimmungsquorums beim Volksentscheid (unabhängig von der Höhe der Beteiligung) und eines erhöhten Bestandsschutzes der Verfassung hat sich der ThürVerfGH angeschlossen. Offen sind weiterhin Fragen zur Inkraftsetzung eines Plebiszitgesetzes, zur Wertung des Volksbegehrens als Werkzeug der Opposition, zur Annahme eines "Funktionswandels" des Begriffs "Budgetrecht", zur Ausschaltung des Parlaments durch die voraufgehende gerichtliche Unzulässigerklärung eines Volksbegehrens. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 11

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S. 321-332

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