§§ 2, 6, 9 ff. DSchG Bln. OVG Berlin, Urteil v. 10.5.1985 - OVG 2 B 134.83.

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1985

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Bei der nicht im Ermessen stehenden Entscheidung über die Eintragung einer baulichen Anlage in das Denkmalbuch ist nur zu prüfen, ob deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder wegen ihrer Bedeutung für das Stadtbild im Interesse der Allgemeinheit liegt; auf den Erhaltungszustand sowie auf die Höhe der Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wiederherstellungskosten kommt es bei der Eintragung grundsätzlich nicht an. (-z-)

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Deutsches Verwaltungsblatt 100(1985), Nr.21, S.1185-1187, Lit.

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