BGH, Urteil vom 10.7.2003 III ZR 379/02. Schallschutzmaßnahme.

Boorberg
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Herausgeber

Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Amtlicher Leitsatz: Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt; Dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren. difu

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 1

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Seiten

S. 26-28

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