Gemeindeklage gegen Bahnstromleitung. GG Art. 28 Abs. 2; VwGO §§ 42 Abs. 2, 80 Abs. 5, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BbG § 36; BayVGH, Beschluß v. 19.11.1985 - Az. 20 CS 85 A.2304 u.a.

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1986

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Zusammenfassung

Auf Rechte ihrer Bürger können sich Gemeinden zur Begründung eigener Klagen nicht berufen. Gemeinden haben die Belange des Orts- und Landschaftsbildes bei eigenen Planungen zu beachten, insbesondere bei der Bauleitplanung. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie diese Belange Planungen anderer Planungsträger - hier einer bundesbahnrechtlichen Fachplanung - als eigene Rechte entgegenhalten können. (rh)

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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.4, S.154-156, Lit.

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