Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Musterentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1963 - Bestandsaufnahme und Kritik.
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1971
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SEBI: 72/1573
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Zusammenfassung
Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag wird ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben.Damit ist der öffentlich-rechtliche Vertrag eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Vertrags.In gleicher Weise wie im Privatrecht handelt es sich um einen echten Vertrag.Die öffentlich-rechtlichen Verträge im weiteren Sinn umfassen solche im völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen, zwischenstaatlichen und kirchenrechtlichen Bereich.Die öffentlich-rechtlichen Verträge im engeren Sinn werden in sub- und koordinationsrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Privaten unterschieden.Das zugehörige Verwaltungsverfahren ist die ,,nach außen wirkende'' Tätigkeit der Behörden, die auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.
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Tübingen (1971) XV, 134 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1971)