Raumplanung - Verfassungsgerichtsbarkeit. St. Gallen. Legitimation zur Anfechtung eines Baulinienplanes. Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 16.3.1982.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1049
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Ob der Eigentümer eines Grundstückes, über das kleine Baulinien gezogen werden, gegen den Baulinienplan staatsrechtliche Beschwerde führen kann, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für die Legitimation des Nachbars in Bausachen entwickelt worden sind. Der Anrainer hat kein rechtlich geschütztes Interesse am Verkehrsfluss auf der öffentlichen Straße, das er mit staatsrechtlicher Beschwerde wahrnehmen könnte. Die Entscheidung des Bundesgerichts stützt sich auf folgende §§: Art. 4 BV und Art. 88 OG. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplanung, Verfassungsrecht, Planungsrecht, Bebauungsplan, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Baulinienplan, Baulinienfestsetzung, Bundesgericht
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.7, S.310-312, Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Recht, Bebauungsplanung, Verfassungsrecht, Planungsrecht, Bebauungsplan, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Baulinienplan, Baulinienfestsetzung, Bundesgericht