Rechtsnatur und Aufgaben der Regionalverbände in Baden-Württemberg und ihr Verhältnis zu anderen Planungsträgern.
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1978
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SEBI: 79/5238
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Erste Maßnahmen zur planvollen Gestaltung und Ordnung des Raumes gehen auf die Mitte des 17. Jahrhunderts zurück. Raumordnung und Raumplanung sind im gegenwärtigen Rechtssystem Gegenstand von Bundes- und Landesgesetzen, wobei dem Bund für den Bereich der Regionalplanung nur die Rahmengesetzgebung, den Ländern jedoch die nähere Ausgestaltung der Planung zusteht, an der die Gemeinden zu beteiligen sind. Andererseits läßt das Raumordnungsgesetz offen, die Regionalplanung regionalen Planungsgemeinschaften als Zusammenschlüssen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übertragen. Das baden-württembergische Landesplanungsgesetz in der Fassung des 2. Gesetzes zur Verwaltungsreform vom 26. 7. 1971 hat 11 neue Regionalverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen, die an Stelle der alten regionalen Planungsgemeinschaften traten. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Aufstellung eines Regionalplans. Die Studie untersucht die Funktionen und Aufgaben dieser neuen Regionalverbände und ihr Verhältnis zu den anderen Planungsträgern wie Gemeinden, Landkreisen, Nachbarschaftsverbänden, Bund und Land.hw/difu
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Tübingen: (1978), XXVIII, 153 S., Lit.