Grundsteuer und Raumordnung.
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SEBI: 83/113
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Zusammenfassung
In Österreich unterliegen land- und forstwirtschaftliche Betriebe der sog. Grundsteuer A, andere Grundstücke der höheren Grundsteuer B. Die bewertungsrechtliche Frage, ob Grundstücke, die zwar landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch Bauland-Qualität besitzen, regelt § 52 des Bewertungsgesetzes. Die Bestimmungen stammen aus dem Jahr 1934, als das Planungsrecht noch keine große Rolle spielte und daher heute zwischen der planungsrechtlichen Qualität eines Grundstückes und seiner bewertungsrechtlichen Einstufung Widersprüchlichkeiten auftauchen können. Dazu stellt die Studie die besonderen Zusammenhänge zwischen Planungsrecht, Bewertungsrecht und auch des Grundsteuerrechts vor und beleuchtet die Bedeutung für die Bundes- und Landesraumordnung und die Gemeindeplanung. sch/difu
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Steuer, Grundsteuer, Bewertung, Grundstück, Bauland, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Grundvermögen, Raumordnung, Raumordnung, Finanzierung
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München: Jugend und Volk in Komm.(1982), 82 S., Lit.
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Steuer, Grundsteuer, Bewertung, Grundstück, Bauland, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Grundvermögen, Raumordnung, Raumordnung, Finanzierung
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Kommunale Forschung in Österreich; 58