Die Grundrechtsbindung des Staates bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
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1963
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SEBI: FG 768
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Zusammenfassung
Um dem Staatsbürger, der auf die Leistungen der öffentlichen Verwaltung angewiesen ist, einen wirksamen Rechtsschutz zu ermöglichen, muß sich das Rechtsdenken - vor allem im Bereich des Verwaltungsrechts - von Begriffen und Gedanken, die zum Teil noch aus der Zeit der überwiegend obrigkeitlichen Verwaltung stammen, auf den modernen Rechts- und Sozialstaat umstellen. Daher müssen auch die Grundrechte aus ihrer liberalistischen Tradition, nach dem sie auf obrigkeitliches, jedenfalls aber hoheitliches Staatshandeln ausgerichtet sind, gelöst werden. Insbesondere sind die Grundrechte heute so auszulegen, daß sie neben reinen Abwehrrechten auch Leistungs- und Teilhaberechte gewähren. In der vorliegenden Arbeit soll geprüft werden, ob bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die als Hilfsgeschäfte der öffentlichen Verwaltung bezeihnet werden, der Staat an die Grundrechte gebunden ist. - Die Bejahung der Grundrechtsbindung des Staates bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat sich inzwischen durchgesetzt. chb/difu
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Bonn: Selbstverlag (1963), XXII, 176 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1963)