Tierlärm als Rechtsproblem.
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ZZ
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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RE
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Zusammenfassung
Regelmäßig ist die Tierhaltung mit Tierlärm verbunden, so dass ein gewisses Maß an Geräuschen jeder aufgrund des nachbarrechtlichen Verhältnisses in Kauf nehmen muss. Tierhaltung fällt auch in den Rahmen einer gewöhnlichen Benutzung eines bebauten Grundstücks oder einer Wohnung, soweit vertragliche Regelungen nicht entgegenstehen. Nur derjenige Tierlärm, der sich innerhalb des Rahmens der geschichtlich gewordenen, sozialethischen Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegt und von ihr gestattet wird, kann erlaubt sein. Als alleinigen Maßstab dabei die Richtwerte der Ausführungsvorschriften zum BImSchG (z.B.TA-Lärm) oder einschlägige DIN-Vorschriften heranzuziehen, ist verfehlt. Die dort festgelegten Messwerte geben zwar Anhaltspunkte, sind aber nicht zur Ausführung rechtlicher Begriffe geeignet und können als Regeln der Technik die Aufgabe der Abwägung nicht ersetzen.(rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Tierhaltung, Lärmschutz, Lärmbelästigung, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Abwägung, Zumutbarkeit, Umweltpflege, Immissionsschutz
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.12, S.397-402, Lit.
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Tierhaltung, Lärmschutz, Lärmbelästigung, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Abwägung, Zumutbarkeit, Umweltpflege, Immissionsschutz