Möglichkeiten der Sozialplanung nach dem Städtebauförderungsgesetz.

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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892

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Zusammenfassung

Der in das Städtebauförderungsgesetz aufgenommene Sozialplan soll sowohl ein Instrument der Partizipation der Betroffenen sein als auch die negativen sozialen Auswirkungen der Sanierung vermeiden helfen. Der Sozialplan fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde und damit der planenden Verwaltung. Kann man seine Intentionen auch bejahen und muß sie in vielerlei Hinsicht als Fortschritt einer politisch und sozial verantwortungsvollen Planung auffassen, so bleibt dennoch Skepsis geboten, ob a) die Struktur der Öffentlichkeit ihn zu einem wirksamen Partizipationsinstrument werden läßt bzw. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dies überhaupt möglich ist, und b) die Struktur der planenden Verwaltung seiner Integration in der vom Gesetz beabsichtigten Weise nicht zu viele Schranken entgegensetzt. Es wird in den nächsten Jahren sehr wesentlich darauf ankommen, die Sozialplanung nach dem StBauFG im Zusammenhang mit anderen Planungen und den Zielsetzungen der allgemeinen Gesellschaftspolitik zu sehen, um dieses wichtige Instrument für die partizipative Gestaltung einer humanen Umwelt nicht zu einer bloßen Formalität verkümmern zu lassen.

Beschreibung

Schlagwörter

Sozialplan, Städtebauförderungsgesetz, Partizipation, Stadtplanung, Sanierung, Verwaltung, Öffentlichkeit, Planung, Verwaltung

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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 11 (1972), 2/ S. 311-329, Lit.

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Sozialplan, Städtebauförderungsgesetz, Partizipation, Stadtplanung, Sanierung, Verwaltung, Öffentlichkeit, Planung, Verwaltung

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