Möglichkeiten und zukünftige Erfordernisse einer Einbeziehung von Landnutzung in den Emissionshandel unter Berücksichtigung der Beziehungen zur Biodiversität.

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DE

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Bonn

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ZLB: Kws 262/33

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Zusammenfassung

Zurzeit sind in Deutschland keine rechtlichen oder politisch-ökonomische Instrumente wirksam, die die Emissionen des Agrarsektors begrenzen. Grundsätzliche Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass die landwirtschaftlichen Emissionen aus diffusen Quellen stammen, sehr variabel sind und somit der Aufwand zur Bestimmung und zur Kontrolle der freigesetzten Treibhausgase sehr umfangreich wäre. Für eine Einbeziehung der Landwirtschaft in Instrumente des Klimaschutzes sind insbesondere folgende landwirtschaftliche Aktivitäten zu berücksichtigen: Landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden, insbesondere die Acker- und Grünlandnutzung mit Absenkung des Grundwasserstandes. Hier besteht langfristig großes Treibhausgas-Emissions-Minderungspotenzial durch Wiedervernässung. Die Tierproduktion, insbesondere von Rindern, trägt erheblich zur Emission von Methan bei. Maßnahmen der Minderung umfassen die gesamte Produktionskette. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland ist mit erheblichen CO2 Emissionen verbunden und vernichtet oft artenreiche Biotope. Der Schutz des vorhandenen Grünlandes, und auch die Umwandlung von Acker in Grünland dient sowohl dem Klimaschutz als auch der Biodiversität in vollem Umfang. Stickstoffdüngung kann die Atmosphäre belasten (u.a. durch NO2- und NH4-Emissionen). Die Erhöhung von organisch gebundenem Kohlenstoff in Böden durch geeignete Humuswirtschaft kann für einige Standorte eine Verbesserung der Habitateigenschaften für an Böden gebundene Organismen bewirken. Durch Anpassung von EU-Recht wie nationalem Recht sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen und verfügbaren Instrumente beim Klimaschutz im Bereich der Landnutzung verbessert werden. Dies gilt sowohl für den EU-Emissionshandel und nationale Ausgleichsprojekte als auch für alternative Instrumente im Bereich des Umweltordnungsrechts und des Beihilferechts.

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59 S.

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BfN-Skripten; 291