Vollstreckungsschutz im Verwaltungszwangsverfahren.

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SEBI: 70/2772

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Abstract

Kernproblem der Arbeit ist die Frage, ob die Rechtsbehelfe des 8. Buches der Zivilprozeßordnung dem Betroffenen auch bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten Schutz gewähren. Der Verfasser verneint eine analoge Anwendung dieser Vorschriften. Sie wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sich der Betroffene mit den herkömmlichen Vollstreckungsbehelfen nicht ausreichend schützen könnte, wenn also eine Rechtsschutzlücke vorläge. Der Betroffene kann aber gegen den einzelnen Vollstreckungsakt Anfechtungsklage erheben. Vorläufigen Rechtsschutz kann er nach der Ansicht des Verfassers dadurch erlangen, daß er gem. PAR. 123 Verwaltungsgerichtsordnung den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Will der Betroffene gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt vorgehen, so muß er Verpflichtungsklage auf Rücknahme des Verwaltungsakts erheben, die begründet ist, wenn die Rücknahmevoraussetzungen vorliegen (heute in PAR. 48 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt).

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Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsprozess, Vollstreckungsschutz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Köln: Heymann (1970), 119 S., Lit.(jur.Diss., Erlangen-Nürnberg 1969)

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Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsprozess, Vollstreckungsschutz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Erlanger juristische Abhandlungen; 5