Aktionspläne zur Lärmminderung effektives Instrument oder "Aktionismus"?
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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Abstract
Bis Mitte Juli 2008 müssen gemäß den §§ 47 a ff. BImSchG zu Zwecken des Lärmschutzes so genannte Aktionspläne erstellt werden. Die Regelungen im BImSchG lassen indessen viele Fragen offen und die Vorbereitungen laufen nur schleppend an. Das könnte zu ähnlichen, letztlich vor den Gerichten ausgetragenen Konflikten führen, wie die verspätete Erstellung von Aktionsplänen zur Luftreinhaltung (Feinstaub). Denn auch im Bereich des Lärmschutzes sind Ansprüche auf die Erstellung von Aktionsplänen unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen, auch wenn die Umsetzungsregelungen im BImSchG das kaum erkennen lassen. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 4
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S. 169-176