Der Bereich des Parlamentsgesetzes.
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SEBI: 89/1062
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Zusammenfassung
Mit dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes, nach dem bestimmte hoheitliche Sachentscheidungen der Regelung durch das Parlament in Form des Gesetzes vorbehalten sind, erlebt eine dogmatische Figur des Konstitutionalismus eine Renaissance, die durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes bereits verdrängt schien. Auslöser dieser Entwicklung war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge wesentliche Entscheidungen vom Parlament durch Gesetz zu treffen sind. Diese "Wesentlichkeitstheorie" ist Gegenstand einer Kontroverse, bei der sich zwei Grundpositionen ausmachen lassen. Die eine beharrt darauf, daß neben den Vorbehalten des Grundgesetzes kein Raum für einen Allgemeinvorbehalt bleibt; die Gegenauffassung sieht den Allgemeinvorbehalt verfassungsrechtlich im Demokratieprinzip und/oder im Rechtsstaatsprinzip verankert. Beiden Ansichten gemein ist das Unbehagen an der Vagheit der Wesentlichkeitsformel und das Problem, die Reichweite des Gesetzesvorbehalts bzw. der Gesetzesvorbehalte zu konkretisieren. Die Arbeit sucht die Rechtfertigung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts und seine Konkretisierung aus einer möglichst nicht a priori verengten Analyse der Funktionen des (Parlaments-)Gesetzes in der Verfassungsordnung zu gewinnen. chb/difu
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Gesetz, Gesetzesvorbehalt, Parlament, Verfassungsprinzip, Grundrecht, Legitimität, Rechtsprechung, Theorie, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht
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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 150 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1988)
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Gesetz, Gesetzesvorbehalt, Parlament, Verfassungsprinzip, Grundrecht, Legitimität, Rechtsprechung, Theorie, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht
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Schriften zum öffentlichen Recht; 549