Die Mitwirkung der Kommunalaufsichsbehörde an der Verwaltung der Gemeinden durch beratende Tätigkeit.

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SEBI: 76/407

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Zusammenfassung

Sinn und Zweck der Staatsaufsicht ist es nicht nur, die Gemeinden vor Gesetzesverletzungen zu bewahren, sondern die Selbstverwaltung zu stärken und ihre Entschließungskraft zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch Beratung. Gleichwohl enthalten die meisten Gemeindeordnungen außer Vorschriften über Aufsichtsmittel keine Regelung über die beratende Tätigkeit der Aufsichtsbehörden, obwohl in der Verwaltungspraxis diese Funktion überwiegt. Die Beratung ist ein effektives und entscheidendes Mittel der Kommunalaufsicht und erfüllt staatspolitische Zielsetzungen. Gegenstand der Arbeit bildet eine Darstellung der Erscheinungsformen der Beratung und der Art und Weise ihrer Ausübung. Aufgezeigt werden auch Vorteile und Gefahren der kommunalen Beratung. Grundlage bilden die Gemeindeordnungen der Länder mit Ausnahme der drei Stadtstaaten. Als Fazit wird festgestellt, daß es Recht und Pflicht der Kommunalaufsichtsbehörde ist, beratende Tätigkeit auszuüben, die als unverbindliche Hilfe zu bezeichnen ist. Sie sollte in den Text der jeweiligen Gemeindeordnungen aufgenommen werden.

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Schlagwörter

Kommunalaufsicht, Selbstverwaltung, Beratung, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Verwaltungsorganisation, Recht, Verwaltung

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Würzburg: P&S Sofortdruck (1975), XIX, 98 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1975)

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Kommunalaufsicht, Selbstverwaltung, Beratung, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Verwaltungsorganisation, Recht, Verwaltung

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