EuGH erklärt Einheimischen-Modelle für grundsätzlich rechtmäßig.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: Kws 700 ZB 6762
BBR: Z 333

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RE

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Abstract

In einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland wie etwa in den Urlaubsgebieten Bayerns wird das Einheimischen-Modell von Städten und Gemeinden speziell im Umland von Hochpreisregionen dazu genutzt, ortsansässigen Bürgerinnen und Bürgern vergünstigte Konditionen beim Erwerb von Bauland zu gewähren. Das kommunale Erfolgsmodell ist vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Rechtsprechung bereits seit 1993 als zulässig anerkannt. Das BVerwG hat es insofern als legitim angesehen, dass sich eine Gemeinde zum Ziel setzen kann, die Verdrängung von Ortsansässigen durch finanzkräftige auswertige Grundstückserwerber zu verhindern. Vorraussetzung ist, dass die Politik der betreffenden Gemeinden nicht darauf angelegt ist, Nichteinheimische von einer Integration in die Gemeinde auszuschließen. Auch nach dem Städtebaurecht des Bundes sind Einheimischen-Modelle gestattet. So lässt Paragraph 11 Absatz 1 Seite 2 Numer 2 Baugesetzbuch (BauGB) städtebauliche Verträge zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung ausdrücklich zu. Vor diesem Hintergrund wird in dem Beitrag ein Urteil kommentiert, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall der belgischen Gemeinde Selfkant gesprochen hat. Die Gemeinde hatte unterschiedliche Bedingungen für Verkäufe von gemeindeigenen Grundstücken an Ortsansässige und Nichtortsansässige festgelegt. In seinem Urteil vom 8. Mai 2013 hat der EuGH grundsätzlich Einheimischen-Modelle, mit denen insbesondere sozial schwache und einheimische Bürgerinnen und Bürger preiswerteres Bauland erhalten können, für rechtmäßig erklärt. Voraussetzung ist, dass diese Modelle auf angemessenen Kriterien beruhen.

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Die Gemeinde

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Nr. 24

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S. 1136-1139

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