Planungshoheit als öffentliches Gut contra Veräußerung der Planungshoheit an Private?

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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DE

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Bonn

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0303-2493

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ZLB: 4-Zs 2548
BBR: Z 703
IFL: Z 0073
IRB: Z 885

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Abstract

Die Aufgabe der Kommunen, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist, wird von niemandem infrage gestellt. In der kommunalen Praxis wird es jedoch zunehmend üblich, die Aufstellung von Bebauungsplänen mit dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen zu verbinden. Begibt sich die Kommune ihrer Planungshoheit, wenn sie im Kontext der Aufstellung von Bebauungsplänen städtebauliche Verträge abschließt, mit denen sie weit reichend von eigenen Aufwendungen entlastet wird? In aller Regel kann dies verneint werden, weil die Planungshoheit unter dem Abschluss von derartigen Verträgen nicht leidet. Im Übrigen lohnt es sich, nicht nur darüber nachzudenken, ob die Planungshoheit durch den Abschluss von Verträgen gefährdet werden kann, sondern auch umgekehrt zu fragen: Kann die Planungshoheit durch klugen Einsatz von Verträgen gestärkt werden? Das niederländische Modell der Baulandbereitstellung zeigt, dass der Königsweg einer erfolgreichen Städtebaupolitik in der geschickten Kombination von Planungshoheit und Vertragsrecht liegt. difu

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Nr. 9/10

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S. 649-656

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