§ 3 Abs 1 MHG, Art III Abs 1 III. MietRÄndG. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 20.9.1984 - 9 ReMiet 6/83.

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1985

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

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Zusammenfassung

Bei einer auf Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie gestützten Mieterhöhung nach § 3 Abs. 1 MHG muss auch aus der Sicht des Mieters das Gebot der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und das Verhältnis zwischen einzusparenden Heizkosten und Mietzinserhöhung geprüft werden. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit entfällt der Mieterhöhungsanspruch aber nicht vollständig; es bleiben vielmehr diejenigen Kosten umlagefähig, die auch bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze entstanden wären. -y-

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 37(1984)Nr.12, S.411-413, Lit.

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