Was ist "einfache Stadterneuerung" und soll man sie gesetzlich regeln?
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Zugrunde liegen der Abhandlung die Formulierungen des BMBau über "einfache Stadterneuerung" nach dem Stand vom 19.5.1980. Der Autor vertritt die Auffassung, diese neue Formulierung stelle keine praktikable Abgrenzung von der herkömmlichen Stadtsanierung dar. Ein zusätzliches bodenrechtliches Steuerungsinstrument sei für die einfache Stadterneuerung nicht dringlich; dasselbe gelte für eventuelle Verfahrens- und Organisationsnormen. Die gesetzgeberischen Bemühungen des Bundes auf diesem Gebiet werden schließlich insgesamt relativiert, nachdem keine Hoffnung auf zusätzliche Bundesfinanzhilfen besteht und außerdem Überlegungen im Gange sind, die Mischfinanzierung auf dem Gebiet der Stadterneuerung abzuschaffen. bm
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Recht, Städtebauförderungsgesetz, Ergänzung, Stadterneuerung, Modernisierung, Wohnumfeld, Verbesserung, Entwurf, Beurteilung
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.7, S.246-251, Lit.
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Recht, Städtebauförderungsgesetz, Ergänzung, Stadterneuerung, Modernisierung, Wohnumfeld, Verbesserung, Entwurf, Beurteilung