Zum Prüfungsmaßstab bei Nachbarklagen gegen Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften. Kann sich der Nachbar auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange berufen?

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Die Literatur geht (bislang) ganz überwiegend davon aus, dass der Nachbar eine Baugenehmigung, die im Wege der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften (wie z.B. des Abstandsflächenrechts) erteilt wurde, auch dann erfolgreich anfechten kann, wenn das Vorhaben (nur) gegen Vorschriften verstößt, die als solche nicht nachbarschützend sind, wie z.B. die Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Diese Auffassung ist zum einen bereits deshalb nicht ohne Weiteres überzeugend, weil das System des verwaltungsrechtlichen Nachbarschutzes grundsätzlich auf der Verletzung eigener (subjektiv-öffentlicher) Rechte des Nachbarn beruht, wie § 113 Abs. l Satz l VwGO auch ausdrücklich vorschreibt. Zum anderen ist auch die Rechtsprechung des BayVGH zu dieser Frage mitnichten so eindeutig und einhellig, wie es in der Literatur aber behauptet wird. Auch das in diesem Heft (S. 530 ff.) veröffentlichte Urteil des 22. Senats des BayVGH vom 15.12. 2008 zeigt vielmehr, dass verschiedene Senate des BayVGH diese Frage grundsätzlich unterschiedlich beantworten. Der nachfolgende Beitrag geht dieser Problematik im Einzelnen nach und stellt auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung des BayVGH dar, dass die von der Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung nicht richtig ist.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 17

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S. 517-524

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