Die Besteuerung der öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge.

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Göttingen

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ZLB: 92/2932

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DI

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Abstract

Der von Forsthoff 1938 geprägte Begriff der Daseinsvorsorge ist aufgrund seiner nicht klar umrissenen Bedeutung kein rechtlicher, sondern ein soziologischer Begriff. Er umfaßt insbesondere alle Einrichtungen, die den Bürger mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen versorgen, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, Entsorgungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe und auch kulturelle Einrichtungen wie Theater oder Rundfunkanstalten. In dieser Arbeit soll dargestellt werden, wie die Einrichtungen der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand in Abgrenzung zu Gewerbebetrieben steuerlich behandelt werden und ob es hier Unterschiede zu anderen öffentlichen Unternehmen gibt. Die Befreiung von Steuern für solche Unternehmen ist nur angebracht, wenn diese als gemeinnützig anerkannt sind. Dies gilt auch für die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von der Steuer befreiten überwiegend hoheitlich handelnden Einrichtungen. Die Zusammenfassung verschiedener Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einer steuergünstigeren großen Einheit ist zulässig, wenn sie nicht allein zur Steuerersparnis durchgeführt wird. lil/difu

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254 S.

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