Tendenzen zur Verrechnung der Raumordnung.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Nach zwei Jahrzehnten Anlaufzeit wird nunmehr über das Bundesgebiet Schicht um Schicht raumbezogener Pläne mit der Tendenz zunehmender inhaltlicher Dichte der Aussage und der Verstärkung des Geltungsanspruches gelegt. Den Plänen ist grundsätzlich der Charakter von Rechtsnormen zuerkannt worden, auch wenn die Gesetzgeber sich meist zur Rechtsnatur der Pläne verschweigen. Damit sind sie der Kontrolle durch die Rechtsprechung unterworfen. Diese sollte als notwendiges Element rechtlicher Ordnung und gewährleisteter Freiheit verstanden werden. Die Tendenz der Verrechtlichung ist im Grundsatz geboten, aber Gesetzesflut, Novellierungslust und Tendenz zur Sektoralisierung sind der Sache der Raumordnung nachteilig. Defizitär geregelt ist das Verhältnis der Pläne zueinander. Aus der Normativität der Pläne ergeben sich für den Planer Folgerungen erheblicher Tragweite wie Einhaltung der Kompetenzen, Wahrung der Autonomie der Gemeinde und der Rechte der Bürger, Trennung von Norm und Begründung, hinreichende Bestimmtheit. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Raumordnung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verrechtlichung, Rechtsnorm, Rechtsnatur, Programm, Plan, Rechtswirkung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.23, S.709-712, Lit.

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Recht, Raumordnung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verrechtlichung, Rechtsnorm, Rechtsnatur, Programm, Plan, Rechtswirkung

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