Das Sachbescheidungsinteresse im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren - eine unendliche Geschichte?

Boorberg
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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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RE

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Abstract

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige - nämlich nicht nach Halbsatz 1 im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende - öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die Regelung soll die seit der Bauordnungsnovelle 1994 anhaltende und durch die neuere Rechtsprechung des 2. Senats des BayVGH zugespitzte Diskussion über die Frage beenden, ob die Bauaufsichtsbehörde, stellt sie bei Gelegenheit der Abarbeitung des Prüfprogramms im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1 BayBO) einen Verstoß des Bauvorhabens gegen nicht in diesem Prüfprogramm enthaltene öffentlich-rechtliche Anforderungen fest, darauf auch mit einer Ablehnung des Bauantrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses reagieren kann. Erwartungsgemäß hat die neue Regelung eine neue Debatte ausgelöst, die zu einigen Klarstellungen und Präzisierungen Anlass gibt - dies um so mehr, als die der Vorschrift zugrundeliegende Problematik offenbar kein bayerisches Spezifikum ist, sondern einen länderübergreifenden, strukturell bedingten Lösungsbedarf signalisiert.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 24

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S. 741-745

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