BauGB § 123; BGB § 632. BGH, Urt.v.14.Juli 19i94 - VII ZR 53/92 Düsseldorf.

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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Abstract

Laut BGH kann die Gemeinde ihrer Erschließungslast unterschiedlich nachkommen. 1. durch Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrages durch den die technische und finanzielle Abwicklung auf einen Erschließungsunternehmer übertragen wird. 2. kann sie selbst auf eigene Kosten erschließen (durch Vergabe von Einzelaufträgen) und die Kosten von den Erwerbern der Grundstücke durch Erschließungsbeiträge erheben. Der BGH ist der Ansicht eine konkludent vereinbarte Vergütung gem. Paragraph 632I BGB setze voraus, daß die Vertragsparteien nicht geregelt haben, ob eine Vergütung geschuldet sein solle oder nicht. Dies ist nicht der Fall, wenn über die Vergütung verhandelt und eine vorgesehene Honorarklausel bei Vertragsabschluß einvernehmlich gestrichen wurde. Ist eine positive oder negative Vergütungsregelung getroffen worden, können die Paragraphen 632 BGB nicht zum Tragen kommen. Die berechtigte Höhe könne hier nicht durch eine Schätzung gemäß Paragraph 287 ZPO gewonnen werden.

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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht

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S.16-18

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