Der Eigentumsübergang bei der Verbindung beweglicher Sachen mit Grundeigentum.

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Hamburg

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ZLB: 98/1468

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Abstract

Werden bewegliche Sachen mit Grundeigentum verbunden, dann sind meistens erhebliche Vermögenswerte betroffen, da es sich bei der Errichtung häufig um kostenträchtige Wohn- oder Fabrikationsanlagen handelt. Der Materialeigentümer wird zumeist in Form eines Werkvertrages tätig und ist zur Vorleistung gezwungen. Durch den in § 946 BGB angeordneten Eigentumsübergang, gerät der Materialeigentümer oftmals in eine mißliche Lage. Danach wird der Grundstückseigentümer Alleineigentümer, wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden wird. Vor diesem Hintergrund widmet sich diese Arbeit dem Problem des Eigentumsübergangs. Der Schwerpunkt liegt auf der Behandlung des Einbaus von Sachkomplexen und den Fragen, die sich aus dem Zusammenhang mit dem in diesem Kontext wichtigsten Schuldverhältnis, dem Werkvertrag ergeben. kirs/difu

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XXXVI, 169 S.

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