Vorlaufatteste für Tiertransporte zu einer Sammelstelle.

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München

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0721-880X

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ZLB: R 620 ZB 1292

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Abstract

Die Autorin äußert sich zum Thema Vorlaufatteste für Tiertransporte zu einer Sammelstelle. Sie erklärt, dass sich aktuell viele Amtstierärzte weigerten, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass viele Tiere auf einen langen Transport, z.B. nach Marokko, geschickt werden und unter tierquälerischen Bedingungen entladen, behandelt und geschlachtet werden. Der Ablauf ist so, dass zunächst ein sog. Vorlaufattest erstellt wird, das nachweist, dass das Tier aus einem tierseuchenfreien Bestand stammt und mit dem es zu einer meist in Deutschland gelegenen Sammelstelle transportiert wird. Danach gibt es eine Transportgenehmigung in das Drittland, die meist an der Sammelstelle erstellt wird. Dabei erfolgt vor allem eine Plausibilitätsprüfung, in der geprüft wird, ob das Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, das die gesamte Beförderung den Vorschriften der Tiertransportverordnung entspricht. Nachdem sich eine Tierärztin weigerte, das Vorlaufattest zu erteilen, hat das VG Schleswig mit Beschluss vom 27.02.2019 - 1 B 16/19 - den Landkreis verpflichtet, das Vorlaufattest zu erteilen. Die Autorin hält die vom VG Schleswig vorgenommene Trennung des Geschehensablaufs in das Vorlaufattest und die Transportgenehmigung für künstlich und unangemessen.

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht : NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung

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Nr. 8

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S. 534-537

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