Vertrauensschutz im öffentlichen Recht.
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SEBI: 84/53
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DI
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Abstract
In der Literatur wird auf die Schwierigkeit hingewiesen, den Vertrauensschutz durch eine erschöpfende Definition zu erfassen; soweit sich die Gerichte um eine ausführlichere Wiedergabe des Vertrauensschutzprinzips bemühen, halten sie regelmäßig fest, der Bürger habe Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Aus weiteren Definitionen ist noch das Verbot eines widersprüchlichen Verhaltens, das sog. "venire contra factum proprium" hervorzuheben, das dem Staat eine Pflicht zu konsequentem Handeln auferlegt. Der eigentliche "Siegeszug" des Vertrauensschutzgedankens im öffentlichen Recht setzte in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland erst nach dem Zweiten Weltkrieg ein, obwohl sich einzelne Ansätze bereits in der Weimarer Zeit nachweisen lassen. Nach der rechtlichen Einordnung des Vertrauensschutzprinzips (Entwicklung, Anwendungsbereich, Definition) wird die rechtliche Grundlage (Treu und Glauben, Rechtssicherheit, Verfassungsgrundsätze) herausgearbeitet. Hieraus werden die Voraussetzungen und Grenzen des Vertrauensschutzes sowie die Rechtsfolgen im Einzelfall abgeleitet. Im zweiten Teil befaßt sich die Arbeit mit Akten der Verwaltung, der Justiz und des Gesetzgebers als Vertrauensgrundlage.chb/difu
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Öffentliches Recht, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Justiz, Behörde, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Frankfurt/Main: Helbing & Lichtenhahn (1983), XXVII, 300 S., Lit.; Reg.(jur.Habil.; Zürich 1983)
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Öffentliches Recht, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Justiz, Behörde, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung