"Über-Kreuz"-Rechtfertigung der Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG.
Heymanns
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Heymanns
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
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Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit der Rechtfertigung der Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG. Danach wird von dem Veranstalter einer gewinnorientierten Großveranstaltung mit Gewaltpotential eine Gebühr in der Höhe des durch die zusätzliche Bereitstellung von Polizeikräften entstehenden Mehraufwands erhoben. Zugeschnitten ist die Regelung auf die Hochrisikospiele der Fußballbundesliga im Weserstadion. Die Vorschrift ist rechtspolitisch umstritten, auch ihre Verfassungsmäßigkeit ist nicht klar. Der Autor meint, dass die Gebührenregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz jedenfalls dem Grunde nach dadurch sachlich gerechtfertigt sei, dass dem Veranstalter durch die Leistung "Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften" ein individuell zurechenbarer Vorteil zugewandt werde. Der Versuchung für die Politik, durch Zusatzgebühren Zusatzeinnahmen für den jeweiligen Haushalt zu erzielen, stehe richtigerweise das aus Art. 104a ff. GG folgende generelle Kostendeckungsprinzip entgegen.
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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL
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Nr. 6
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S. 344-351