Einfügen in vorhandene Bebauung. BBauG § 34, Abs.1. BVerwG, Beschluß vom 15.4.1987 - 4 B 60.87 - VGH Mannheim.
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1987
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IRB: Z 1585
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Zusammenfassung
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben sich nach der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann es auch auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl ankommen. Auch eine in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken. Städtebauliche Maßstäbe, die sich aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ergeben, sind bei Anwendungen des § 34 BBauG nur für die Frage von Bedeutung, ob das Vorhaben sich in dem vorgegebenen Rahmen hält. Die darin anschließende Frage, ob sich ein aus diesem Rahmen fallendes Vorhaben trotzdem einfügt, weil es keine Spannungen hervorruft, ist allein anhand einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen.
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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.10, S.385-386