Schäden durch Reiten im Walde. VG Gelsenkirchen, Urt.v.10.12.1984 - 10 K 575/83.

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SEBI: Zs 3096-4
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Die beschädigten Waldwege des Klägers sind straßenrechtlich nicht gewidmete Privatwege, die auch nicht als Reitwege gekennzeichnet waren. Der beklagte Oberkreisdirektor lehnte den Antrag auf Schadenersatz ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Nichtamtliche Leitsätze: 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in die §§ 50 ff. des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung über das Reiten im Walde sind nicht begründet. 2. Schäden, die durch unerlaubte Nutzung von Waldwegen durch Reiten entstehen hat der Waldbesitzer beim verantwortlichen Reiter geltend zu machen. (cs)

Beschreibung

Schlagwörter

Wald, Rechtsprechung, Waldschaden, Reitweg, Recht, Naturschutz

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Natur und Landschaft, Stuttgart 60(1985), Nr.5, S.204-206

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Wald, Rechtsprechung, Waldschaden, Reitweg, Recht, Naturschutz

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