Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und neue Sachentscheidung.

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SEBI: 85/4706

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In § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist das Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens geregelt. Bestandskräftige und damit unanfechtbare Verwaltungsakte können nach den in § 51 Abs. 1 VwVfG geregelten Bedingungen wieder einer neuen Entscheidung zugeführt werden. Der Autor befaßt sich mit dieser relativ jungen Regelung (erster Entwurf aus dem Jahre 1973) und behandelt die zahlreich gebliebenen Probleme im Bereich des "Wiederaufgreifens". Im Mittelpunkt stehen dabei das Wesen und die Funktion des Wiederaufgreifens, der Anwendungsbereich des § 51 VwVfG, die Art der Sachentscheidung im Rahmen des § 51 VwVfG und das damit verbundene Problem des Verhältnisses zu den Rücknahmevorschriften der §§. 48,49 VwVfG, sowie die Handhabung des Wiederaufgreifens außerhalb der in § 51 VwVfG gesondert behandelten Fälle (z. B. Wiederaufgreifen im Bauordnungsrecht). kp/difu

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Schlagwörter

Verwaltungsverfahren, Wiederaufgreifen, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Würzburg: (1981), XIX, 224 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1983)

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Verwaltungsverfahren, Wiederaufgreifen, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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